ADSp 2016: Nach 13 Jahren hat der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) erneut die ADSp (Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen) an die Gesetzeslage und die Wirtschaftssituation angepasst.
Doch welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Verlader und den Spediteur?

Inhaltsverzeichnis

  • Die wichtigsten Neuerungen der ADSp 2016
    • 1.1 Neue ADSp – Neue Haftungsregulierungen
      • § 1.1.1 Mit den ADSp 2016 erhöht sich die Haftung der Spediteure
      • § 1.1.2 Haftungshöchstgrenze wird in den ADSp 2016 ebenfalls erhoben
    • 1.2 Standgeldregelung für die Be- und Entladezeiten
  • 2 Weitere Änderungen mit den ADSp 2016
    • 2.1 Pfandrecht nach ADSp 2016
    • 2.2 Aufträge vergeben und Vertragsabschluss
    • 2.3 Pflicht zur Benennung einer Kontaktperson
    • 2.4 Elektronische Abliefernachweise
    • 2.5 Vorvertragliche Informationspflicht
    • 2.6 Besondere Leistungspflichten
      • § 2.6.1 Als Zusatzleistungen gelten:
      • § 2.6.2 Europalettentausch
    • 2.7 Ladungssicherung und Schnittestellen
    • 2.8 Dokumentation bei den Schnittstellen, Quittungen und Rücknahmerecht
    • 2.9 Leistungshindernisse bei Übergabe und Ablieferung
    • 2.10 Die ADSp 2016 schließen die Anwendung anderer AGB aus

 

Die wichtigsten Neuerungen der ADSp 2016

  • Neue Haftungsregulierungen
  • die Haftung der Spediteure erhöht sich

Die Haftung der Spediteure wurde von 5 Euro je Kilogramm brutto mit den ADSp 2016 in Ziffer 23 auf jetzt 8,33 SZR (Sonderziehnungsrechte) angehoben. Aktuell entspricht das einem Wert von ca. 10,50 Euro je KG brutto.
Verlader, die eine Transportversicherung für Ihre Sendung oberhalb der Haftungshöhstgrenze versichern, werden geringere Versicherungskosten haben.
Haftungshöchstgrenze wird in den ADSp 2016 ebenfalls erhoben

Ebenso gibt es Änderungen bei Einlagerungen und reinen speditionellen Tätigkeiten. Hier bringen die ADSp 2016 eine Verdoppelung der Haftung mit sich.

So wird im Falle einer verfügten Lagerung die Grenze auf 25.000,00 Euro je Schadensfall angehoben. Nach Ziffer 3.3 ADSp 2016 muss der Auftraggeber den Spediteur über Art und den Wert der Waren schriftlich informieren. Wertvolle Güter sind Güter mit einem Wert von über 50,00 Euro/kg oder 10.000 Euro/Packstück versichert.

Standgeldregelung für die Be- und Entladezeiten

In Ziffer 11.1 ADSp 2016 wurden die Be- und Entladezeiten neu geregelt. So sind ab dem 01. Januar maximal zwei Stunden für Be- und Entladevorgänge festgelegt worden.

Eine Überschreitung der in Ziffer 11.1 ADSp 2016 geregelten Zeiten, je Europalettenstellplätze bzw. Gewicht, führt zur Standgeldschuld.

Staffelung je Europaletten

  • bis zehn Europalettenstellplätze maximal 30 Minuten,
  • bis zwanzig Europalettenstellplätze maximal 60 Minuten,
  • über zwanzig Europalettenstellplätze maximal 90 Minuten;
  • Staffelung nach Gewicht (nicht bei Schüttgütern)
    • bis drei Tonnen maximal 30 Minuten,
    • bis sieben Tonnen maximal 60 Minuten,
    • über sieben Tonnen maximal 120 Minuten.

Weitere Änderungen mit den ADSp 2016

Pfandrecht nach ADSp 2016

Wie bereits zuvor ist das Pfandrecht in Ziffer 20 der ADSp 2016 geregelt. Die ADSp verweisen gesetzlich Pfandrecht (siehe § 1234 BGB) jedoch kann der Auftraggeber die Anwendung des Pfandrechts abwenden indem dieser eine gleichwertige Sicherheit einräumt.
Aufträge vergeben und Vertragsabschluss

Mit den ADSp 2016 wurde mit der Ziffer 4 a a ff. die elektronische Kommunikation geregelt. Weiterhin ist auch die formlose Auftragsvergabe möglich.

Pflicht zur Benennung einer Kontaktperson

In Ziffer 4a wurde die Pflicht zur Benennung einer Kontaktperson neu aufgenommen. Wird vom Auftraggeber keine Kontaktperson benannt, gilt die auftraggebende Person als Kontaktperson. Hier folgt der DSLV den vertraglichen Nebenpflichten aus dem Gesetz.

Elektronische Abliefernachweise

Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, allen voran Abliefernachweise, sind schriftlichen Dokumentationen gleichgestellt, so Ziffer 4a 6. Nach Ziffer 4a 5 sind beide Parteien dafür verantwortlich ihr jeweiliges IT System soweit auszubauen, dass es geeignet und sicher ist.

Vorvertragliche Informationspflicht

Mit den ADSp 2016 kommen größere Informationspflichten auf den Auftraggeber zu. Die Anzahl der Pflichten ist in Ziffer 3.3 ADSp 2016 gestiegen, so kommt hier unter anderem eine eigene Definition für diebstahlsgefährdete Güter hinzu. Ebenso gelten künftig nicht nur Güter mit einem Wert von mehr als 50 Euro /KG als wertvoll sondern auch jene die mit einem Wert von mindestens 10.000 Euro je Packstück verpackt sind.

Besondere Leistungspflichten

Zur Erfüllung besonderer Leistungen ist der Spediteur nach Ziffer 4.1 ADSp 2016 nur verpflichtet, wenn diese gesondert vereinbart worden sind. (Ziffer 4.2 ADSp)

Als Zusatzleistungen gelten:

· Verpackung
· Verladung und Entladung des Gutes
· Verwiegung
· Untersuchung
· Erhaltung oder Besserung
· Sendungsverfolgung
· Palettentausch
Zusatzleistungen müssen gesondert nach Ziffer 4 ff. ADSp 2016 vereinbart werden.

Europalettentausch

Wurde im Transportauftrag Palettentausch vereinbart, so müssen tauschfähige Paletten Zug um Zug getauscht werden (siehe Kölner Palettentauschverfahren. Nur Europaletten der Qualitätsstufe C (nach EPAL GS Germany 2015) gelten als tauschfähig.
Ladungssicherung und Schnittestellen

Seit den ADSp 2016 gelten neben der ursprünglichen Regelung auch die Übergänge zwischen den Haftungsordnungen zu den Schnittstellen, so zum Beispiel der Übergang aus dem Speditionslager zum Transport.

Dokumentation bei den Schnittstellen, Quittungen und Rücknahmerecht

Nach Ziffer 8.2 ADSp 2016 hat der Spediteur das Recht bereits zugestellte Güter innerhalb von sechs Monaten wieder an sich zu nehmen, wenn der Spediteur keine Quittung über den Erhalt der Ware vom Empfänger erhalten ist.

Leistungshindernisse bei Übergabe und Ablieferung

Ziffer 12 ADSp 2016 beschreibt die Pflicht des Spediteurs bei Hindernissen Weisungen des Auftraggebers einzuholen, die auch in § 418 und § 419 HBG unter Berücksichtung eines Vergütungsanspruchs des Frachtführers geregelt wird. So kann zum Beispiel der Spediteur eine gesonderte Vergütung verlangen, wenn der Empfänger mit der Entladung nicht rechtzeitig beginnt und er das Entladehindernis nicht selbst verschuldet.
Die ADSp 2016 schließen die Anwendung anderer AGB aus

In Ziffer 1 ADSp 2016 ist die Annahme anderer AGB auch ergänzend ausgeschlossen.

Die Neufassung der ADSp orientiert sich nun insgesamt am frachtrechtlichen Haftungssystem der §§ 425 ff HGB.

Quellen:

Allgemeine Deutschen Speditionsbedingungen 2016 Allgemeine Deutschen Speditionsbedingungen 2003